§ 14 BbgFAG - Schullastenausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird ein Schullastenausgleich gewährt. Die Höhe des Schullastenausgleichs für das jeweilige Ausgleichsjahr bemisst sich nach einem fortzuschreibenden Grundbetrag je Schüler und den für das Ausgleichsjahr prognostizierten Schülerzahlen an öffentlichen Schulen nach der jeweils jüngsten Prognose. Die Mittel nach Satz 2 werden gemäß den Absätzen 3 und 4 verteilt.

(2) Der Schullastenausgleich wird den Gemeinden und Landkreisen für Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt.

(3) Für die Verteilung des Schullastenausgleichs werden die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen, Gymnasiale Oberstufen an Oberstufenzentren, Abendschulen, Kollegsmit 100 vom Hundert,
Schulen mit genehmigten Ganztagsangebotenmit 120 vom Hundert,
Berufliche Bildungsgänge in Vollzeitformmit 130 vom Hundert,
Berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform, Bildungsgänge der Berufsfachschule in Vollzeitform zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzesmit 50 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen und Förderklassen, Förderschulen und Förderklassen für Sprachauffällige, Schülerinnen und Schüler mit einer Lernbehinderung oder Sprachauffälligkeit im gemeinsamen Unterrichtmit 220 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Erziehungshilfe, Schülerinnen und Schüler mit Erziehungshilfebedarf im gemeinsamen Unterrichtmit 315 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Hörgeschädigte, Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung im gemeinsamen Unterrichtmit 570 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Körperbehinderte, Schülerinnen und Schüler mit einer Körperbehinderung im gemeinsamen Unterrichtmit 900 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Sehgeschädigte, Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigung im gemeinsamen Unterrichtmit 660 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für geistig Behinderte, Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung im gemeinsamen Unterrichtmit 610 vom Hundert.

Die Schülerzahlen gemäß Satz 1 werden für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder in der Republik Polen sowie für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen verdoppelt, wobei für Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis die Hauptwohnung durch die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte ersetzt wird. Abweichend von Satz 2 wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern in Spezialschulen oder Spezialklassen um 800 vom Hundert erhöht. Die Zuweisungen für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.

(4) Für die Verteilung des Schullastenausgleichs für Wohnheime an Förderschulen für Hör- und Sehgeschädigte wird ein Sockelbetrag von 10.000 Euro bestimmt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen mit Hauptwohnung im Land Brandenburg, die keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigungmit 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigungmit 160 vom Hundert.