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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 NVAbstG - Unterschriftenbögen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) Für das Volksbegehren sind Unterschriftenbögen zu verwenden, die den Vorschriften dieses Gesetzes und den durch Verordnung nach § 38 erlassenen Vorschriften entsprechen.

(2) Aus den Unterschriftenbögen muss der Gesetzentwurf, der durch das Volksbegehren eingebracht werden soll, mit der Begründung ersichtlich sein.