§ 1 BWO - Bundeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffentlich bekannt.