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§ 15 LMG - (zu §§ 4 und 11 MRRG)
Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung (§ 14 Abs. 4 Satz 2) dürfen von den Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(2) Die Daten und Hinweise nach Absatz 1 werden im Falle der An- oder Abmeldung in einem Meldeschein, im Falle der Änderung der Hauptwohnung in einer Änderungsmitteilung erhoben. Die Meldepflichtigen haben die Meldescheine und die Änderungsmitteilungen auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde einzureichen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und einen Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden. § 26 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer elektronischen qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.

(4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben einzureichen oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(5) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 5 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert am 15. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2645), findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn der oder die Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er oder sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

(7) Die Meldepflichtigen erhalten unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
    Doktorgrad,
  4. 4.
    Tag des Ein- oder Auszugs,
  5. 5.
     Tag der An- oder Abmeldung,
  6. 6.
    Anschriften,
  7. 7.
    Haupt- oder Nebenwohnung.

Die Bestätigung über die Abmeldung darf auch das Ordnungsmerkmal der Meldepflichtigen enthalten.