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§ 73 GLKrWO - Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.

(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.