§ 28 LHG M-V - Studienziel, Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Lehre und Studium sollen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die in einem beruflichen Tätigkeitsfeld zur selbstständigen Wahrung, Mehrung, Anwendung und Weitergabe von Wissen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden. Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
(2) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
(3) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit ausländischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, bei denen bestimmte Studienabschnitte oder Prüfungen an den ausländischen Hochschulen zu erbringen sind. Die Hochschulen stellen das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium her, soweit Studiengänge betroffen sind, deren Inhalte zu einem nicht unwesentlichen Teil auch Gegenstand staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind.
(4) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen erfolgt durch die Hochschule. Entsprechende Vorhaben sind rechtzeitig dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Dabei legen die Hochschulen dar, dass die Einrichtung und Änderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel gesichert ist. Die Hochschulen stellen das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium her, soweit Studiengänge betroffen sind, deren Inhalte zu einem nicht unwesentlichen Teil auch Gegenstand staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind. Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang ist die gemäß § 13 Absatz 4 veröffentlichte Prüfungsordnung. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen untersagen, wenn sie den Festlegungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 4 widerspricht.
(5) Neu einzurichtende Studiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren. Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen. Die Akkreditierung eines Studienganges ist nur dann zu erneuern, wenn dieser in wesentlichen Bestandteilen verändert werden soll. Einer Akkreditierung oder Reakkreditierung bedarf es nicht, wenn die Hochschule als solche über ein akkreditiertes Verfahren zur Sicherung der Qualität der Lehre verfügt. Bei der Akkreditierung von Studiengängen sind die Hochschulen an die Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern zur Akkreditierung und deren weitere Umsetzung gebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur informiert den Bildungsausschuss des Landtages rechtzeitig vor Beschlussfassung über insoweit beabsichtigte wesentliche Änderungen.