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§ 9 HessBGG - Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

(1) 1Die

  1. 1.

    Behörden und Dienststellen des Landes, Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Hessische Landtag jedoch nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,

  2. 2.

    der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Hessische Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien jedoch nur, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen, sowie

  3. 3.

    Beliehenen

sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach § 1 hinzuwirken. 2Die kommunalen Gebietskörperschaften haben die Ziele des § 1 bei der Umsetzung ihrer Planungen und Maßnahmen zu beachten. 3Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend im Eigentum des Landes befinden, sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen. 4In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig.

(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.