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  • ab 12.07.1997 (aktuelle Fassung)

§ 50 EntGBbg - Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Vorschriften der §§ 217 bis 232 BauGB sind entsprechend anzuwenden. Ferner treten an die Stelle der §§ 110, 111, 113 Abs. 2 und 5 und § 117 Abs. 5 BauGB die Vorschriften der §§ 27, 28, 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes.

(2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.