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§ 31 GnO NW - Zurücknahme der Aussetzung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Werden nachträglich Umstände bekannt, die bei Würdigung des Wesens der bedingten Strafaussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten, so kann die Gnadenbehörde den Gnadenerweis zurücknehmen oder andere und weitere Auflagen und Weisungen erteilen sowie die Bewährungszeit verlängern.

(2) Vor der Entscheidung ist der Verurteilte zu hören. Betrifft der Gnadenerweis eine Freiheitsstrafe und sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Aussetzung zurückgenommen wird, so kann die vorherige Anhörung unterbleiben, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass sich der Verurteilte der Strafvollstreckung entziehen werde.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 sind zu begründen und dem Verurteilten mit einer Belehrung über das Beschwerderecht nach § 39 Abs. 2 vor der Vollstreckung zuzustellen oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Ist der Gnadenerweis zurückgenommen worden, so legt die Gnadenbehörde die Vorgänge in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zur Prüfung vor, ob zunächst Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. Hält die Vollstreckungsbehörde dies für erforderlich, so wird die Zurücknahme des Gnadenerweises mit der Ladung zum Strafantritt oder spätestens mit der Vollstreckung eines Haftbefehls dem Verurteilten bekannt gemacht.