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§ 50 ThürLaufbG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Die für die Fachrichtung nach § 9 Abs. 2 zuständige oberste Landesbehörde ist

  1. 1.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium,

  2. 2.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des technischen Dienstes das für Bauwesen und Geodäsie zuständige Ministerium,

  3. 3.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes das für Beamtenrecht zuständige Ministerium,

  4. 4.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des naturwissenschaftlichen Dienstes das für Naturschutz zuständige Ministerium,

  5. 5.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes das für Umwelt zuständige Ministerium,

  6. 6.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes das für Gesundheit zuständige Ministerium,

  7. 7.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes das für Polizei zuständige Ministerium

  8. 8.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes das für Finanzen zuständige Ministerium,

  9. 9.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des Justizdienstes das für Justiz zuständige Ministerium,

  10. 10.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes das für Brandschutz zuständige Ministerium und

  11. 11.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung das für Bildung zuständige Ministerium.

(2) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.

(5) Bei den in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ThürBG genannten Beamten werden alle Entscheidungen dieses Gesetzes, die durch den Landespersonalausschuss zu treffen sind, durch die Landesregierung getroffen.