Art. 15 BayRDG - Arztbegleiteter Patiententransport
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden grundsätzlich mit einem Rettungswagen durchgeführt, soweit dessen Ausstattung hierfür ausreicht. 2Im Einzelfall hat die Durchführung der Notfallrettung Vorrang vor dem Einsatz im arztbegleiteten Patiententransport. 3Das Einsatzaufkommen im arztbegleiteten Patiententransport ist bei der Bedarfsbemessung für Rettungswagen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Arztbegleitung wird grundsätzlich durch einen Verlegungsarzt sichergestellt. 2Soweit ein Krankenhaus die Kosten des Transports zu tragen hat, kann die Transportbegleitung auch durch einen geeigneten Krankenhausarzt übernommen werden. 3Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns damit, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen. 4Soweit diese hierzu nicht bereit oder in der Lage ist, beauftragt er Dritte damit, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen oder stellt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder sicher. 5Für die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb sowie für die Nutzung von Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen gelten Art. 13 und 14 Abs. 5 Satz 2.
(3) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger sowie der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und der betroffenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Intensivtransportwagen fest und überprüft sie regelmäßig auf Notwendigkeit. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, in dessen Bereich sich der Standort des Intensivtransportwagens befindet, überträgt die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports mit einem Intensivtransportwagen gemäß Art. 13. 2Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Intensivtransportwagens gelegenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. 3Die Beauftragung kann auch die Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten auf dem Einsatzmittel umfassen. 4Ansonsten gilt Abs. 2 Satz 3. 5Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransportwagens berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport (ohne Arztbesetzung) nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle.
(5) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge und Intensivtransportwagen werden von der für ihren Standort zuständigen Integrierten Leitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.