§ 9 JAPG - Zweck der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie soll feststellen, ob Prüflinge in der Ausbildung so weit fortgeschritten sind, dass sie für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind. Sie soll zeigen, dass Prüflinge das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können, über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Pflichtfächern und in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügen, genügende Einsichten in die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts - einschließlich der geschlechtsspezifischen Bezüge - besitzen sowie fachbezogene Fremdsprachenkompetenz und Schlüsselqualifikationen erworben haben.