§ 27 UAG - Verlesen von Protokollen und Schriftsachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuss zu verlesen. Dies gilt auch für Beweiserhebungen, die ein Unterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung vorgenommen hat.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet.
(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 gegeben sind.