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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 27 VwKostG M-V

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Amtliche Abkürzung
VwKostG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der

  1. 1.
    die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  2. 2.
    für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.