§ 211a LBG - Unfallentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten fliegenden Personal im Sinne der entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes angehört und während des Flugdienstes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von vierzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt mehr als 90 v.H. beeinträchtigt ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf, der als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes oder als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition einen Unfall erleidet.
(2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 148a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gewährt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf andere Beamte Anwendung, sofern im übrigen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.