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  • ab 15.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 71 KWG - Wahltag und Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Wahlen nach dem Ersten und Zweiten Teil finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt. Die Landesregierung setzt den Wahltag fest.

(2) Die Wahlzeit beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden.