§ 71 KWG - Wahltag und Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Wahlen nach dem Ersten und Zweiten Teil finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt. Die Landesregierung setzt den Wahltag fest.
(2) Die Wahlzeit beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden.