§ 6 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
Sie Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.