Art. 9 BayÖPNVG - Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 922-1-B
(1) Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen durch Verordnung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Verlangen zu übertragen, wenn die Nahverkehrsbeziehungen im Wesentlichen auf das Gebiet einer Gemeinde oder eines Zusammenschlusses von Gemeinden beschränkt sind.
(2) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs übertragen.
(3) Art. 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden können Einnahmen für die Ablösung notwendiger Stellplätze nach den Vorschriften des Baurechts ganz oder zum Teil für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 4 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung selbst einsetzen oder für diesen Zweck an die Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 weiterleiten.