Versionsverlauf

§ 6 LWaldG - Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. 10 Prozent der Gesamtfläche des Staats- und Körperschaftswaldes sollen zur Schaffung eines Netzes von Naturwäldern aus der Bewirtschaftung genommen werden.