§ 22 OVP - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grundbildung) sowie in einem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten.
(2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und Schriftlichen Arbeiten gemäß § 32 umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen eine gemeinsame Note nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 3. Wenn die in längerfristigen Unterrichtszusammenhängen stehende Unterrichtspraktische Prüfung nach Satz 1 sich ausnahmsweise nur auf eines der beiden Fächer beziehen kann, ist dies in der Schriftlichen Arbeit zu begründen.