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§ 97 VwVfG. NW. - Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.)
Amtliche Abkürzung
VwVfG. NW.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

Das Landesorganisationsgesetz (LOG.NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1976 (GV. NW. S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung; Durchführung von Bundesrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaften

    (1) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesminister leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereichs erfordert.

    (2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

    (3) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist. Dabei kann auch bestimmt werden, daß diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden; der Umfang des Weisungsrechts ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen. Satz 2 gilt auch für Zuständigkeitsregelungen auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung.

    (4) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.

    (5) Die zuständige Behörde ist nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah zu bestimmen."

  2. 2.

    § 17 erhält folgende Fassung:

    "§ 17
    Übertragung von Aufgaben

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auf Grund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden."