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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 14 BayRiStAG - Professoren als Richter im Nebenamt

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

1Beamtete Professoren und Professorinnen des Rechts können unbeschadet ihres wissenschaftlichen Hauptamtes nebenamtlich zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die für das Richteramt nötigen Voraussetzungen erfüllen. 2In diesem Falle gelten getrennt für das Haupt- und das Nebenamt die für das jeweilige Amt einschlägigen Vorschriften.