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§ 49 HeilBerG - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Wer in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 86/457/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 7 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 47 Abs. 6.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 47 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung in einer Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 erster Halbsatz der Richtlinie 86/457/EWG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.