§ 14 VerfGGBbg - Ausschluss vom Richteramt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
- 1.an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
- 2.in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht,
- 1.die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
- 2.die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein könnte.