§ 24 RiG M-V - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 15d Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Hauptamt tätig sind.