§ 37 LHO - Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben (Nachbewilligungen) obliegt dem Haushalts- und Finanzausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
(2) Der Senator für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu erteilen, wenn die Ausgaben nicht bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder im Wege der Nachbewilligung bereitgestellt werden können. Für Mittel, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, darf der Senator für Finanzen nicht die Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben erteilen.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Absatz 2 sind dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich mitzuteilen.
(5) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.