§ 39 SHSG - Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Hochschule für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen. Darüber hinaus übernehmen sie die Führungs- und Fürsorgeverantwortung für die ihnen zugeordneten Mitarbeitenden und nehmen zu Fragen der Personalführung nach Möglichkeit an Fort- und Weiterbildungen teil. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer in angemessenen Abständen vorzunehmenden Überprüfung durch das Präsidium stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren. Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 41 Absatz 2 Satz 1 bleibt. Für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sind die Dienstaufgaben so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit für die Entwicklung eines anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunktes und die Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen bleibt.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in Didaktik und Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus. Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind der Präsidentin/dem Präsidenten anzuzeigen.
(4) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde und der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist anzuhören.
(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.