§ 7 ThürBPBahnG - Genehmigung der technischen Planung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBPBahnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 93-1
(1) Eine Bergbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Auf das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung findet § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung; § 5 ThürVwVfG bleibt unberührt. Die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan ist nicht erforderlich. Mit dem Plan ist das Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorzulegen. Der Beschluss über die Genehmigung der technischen Planung ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Für wesentliche Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.