§ 17 ErbStG - Besonderer Versorgungsfreibetrag

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Amtliche Abkürzung
ErbStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2

(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 500.000 Deutsche Mark gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 1.
    bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 100.000 Deutsche Mark;
  2. 2.
    bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 80.000 Deutsche Mark;
  3. 3.
    bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 60.000 Deutsche Mark;
  4. 4.
    bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 40.000 Deutsche Mark;
  5. 5.
    bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 20.000 Deutsche Mark.

2Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.