§ 31 SpkG - Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und in Ausnahmefällen anderer Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkassen unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkassen betreten sowie Berichte und Akten anfordern.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Verwaltungsrates sowie dessen Ausschüssen und kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Mit dem Versand der Sitzungsunterlagen an die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie dessen Ausschüsse erfolgt der Versand der Einladung und der Tagesordnung an die Sparkassenaufsichtsbehörde. Weitere Unterlagen sind dieser auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse aufheben und verlangen, dass Maßnahmen rückgängig gemacht werden, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind.
(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.