§ 124 BbgKVerf - Gebietsänderung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe der folgenden Absätze geändert werden.
(2) Im Falle des Wechsels einer kreisangehörigen Gemeinde in einen anderen Landkreis wird das Verfahren durch den Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim für Inneres zuständigen Ministerium eingeleitet. Die beteiligten Landkreise schließen nach Anhörung der Gemeindevertretung der betroffenen Gemeinde eine Vereinbarung über die Gebietsänderung ab (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Landkreisen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Zusammenschlüsse und Grenzänderungen kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, richten sich nach den §§ 6 bis 8. Genehmigungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Kreistage der betroffenen Landkreise. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt. Im Falle der Neubildung bestimmen die Bürger der neu gebildeten Gemeinde durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neu gebildete Gemeinde gehört. § 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend. Kommt ein Bürgerentscheid nicht zustande, entscheidet die Genehmigungsbehörde.
(4) Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.