§ 9 LPlG - Regionale Raumordnungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die regionalen Raumordnungspläne sollen das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region konkretisieren. Sie sollen in beschreibender und zeichnerischer Darstellung im Wesentlichen angeben:
- 1.die besonderen Funktionen von Gemeinden,
- 2.die zentralen Orte der Grundversorgung (Grundzentren),
- 3.die raumbedeutsamen Fach- und Einzelplanungen für die Region entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- 4.die zur Verwirklichung der Raumordnung geeignet erscheinenden Maßnahmen,
- 5.die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes); zugleich soll festgelegt werden, dass in einem bestimmten Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können, und
- projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume.
Die für die zeichnerische Darstellung von Festlegungen in regionalen Raumordnungsplänen notwendigen Planzeichen sind mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.
(2) Verbindliche Bauleitpläne und solche, bei denen eine Planreife nach § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuchs vorliegt, sollen berücksichtigt werden, soweit es die Belange des größeren Raumes zulassen.
(3) Zur Konkretisierung der regionalen Raumordnungspläne können fachlich oder räumlich begrenzte Teilpläne aufgestellt werden.
(4) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. Ist angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, eine Planung über die Grenzen des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen mit dem benachbarten Land oder dem Nachbarstaat die notwendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu treffen.