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§ 77 LHO - Kassensicherheit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an Ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.