Art. 31 BayÖPNVG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 922-1-W
(1) (aufgehoben)
(2) Die bestehenden Nahverkehrsräume, insbesondere die Nahverkehrsräume München, Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen - Schwabach, Augsburg, Würzburg, Schweinfurt, Regensburg, Aschaffenburg, Ingolstadt, Bamberg, Ulm/Neu-Ulm, Bayreuth, Rosenheim, Landshut, Passau, Coburg, Hof, Amberg und Kempten sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.
(3) Bestehende Nahverkehrsplanungen gelten als Nahverkehrspläne nach Art. 13 weiter, wenn sie den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 genügen. Sie sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.