§ 9 GKomGem - Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz Nr. 1021
- Redaktionelle Abkürzung
- GKomGem,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen.
(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.