§ 2c StVG - Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Amtliche Abkürzung
StVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1

1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 führen können. 2Hierzu übermittelt es die notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der Eintragungen im Fahreignungsregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. 3Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.