§ 46 StBerG - Rücknahme und Widerruf der Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung oder die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften verlegt;
- 2.eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 2);
- 3.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
- 4.nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
- 5.infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird;
- 6.in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
- 7.seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt.
(3) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet hat oder
- 2.infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
(4) 1Die Bestellung als Steuerberater wird durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder widerrufen. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. 3§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei beruflicher Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, die den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt hat. 5Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Betroffene und die Berufskammer zu hören.