§ 112 NPersVG - Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

1In Angelegenheiten nach § 111 Abs. 1 entscheidet die nach § 71 gebildete Einigungsstelle. 2Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Staatsanwaltshauptpersonalrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein müssen.