§ 35 KV M-V - Hauptausschuss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. In anderen Gemeinden kann ein Hauptausschuss gebildet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Hauptausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört. Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind.
(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er entscheidet nach den von der Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzen.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Hauptausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.