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§ 3 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die in Artikel 65 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg genannten Personen und Verwaltungsangehörige sind nicht wählbar. Verwaltungsangehörige sind auch die Deputierten sowie die Mitglieder der Bezirksversammlungen einschließlich ihrer Ausschüsse.

(2) Als Verwaltungsangehörige gelten nicht Professorinnen und Professoren, die an einer Hamburger Hochschule lehren, sowie Ruhestandsbeamtinnen und -beamte und entpflichtete Professorinnen und Professoren.