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§ 13 MG NRW - Allgemeine Meldepflichten

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Das gilt nicht, solange er in derselben Gemeinde für eine andere Wohnung gemeldet ist und in dieser noch wohnt. Bei der Anmeldung ist die Bestätigung über die Abmeldung vorzulegen, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder Mutter aufgenommen werden.