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§ 85 ThürBG - Vorlage von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Ohne Einwilligung der Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, wenn die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Personenbezogene Daten dürfen aus der Besoldungs- und Versorgungsakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen an die für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe zuständige Stelle weitergegeben und von dieser genutzt werden, wenn es zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, dürfen Personalaktendaten ebenfalls ohne Einwilligung der Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte über Personalaktendaten an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind den Beamten schriftlich mitzuteilen. § 13b des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Ohne Einwilligung der Beamten ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte über Personalaktendaten zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.

(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.