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§ 4 NachwG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
Amtliche Abkürzung
NachwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-25

1Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. 2Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.