Versionsverlauf


  • ab 01.06.2004 (aktuelle Fassung)

§ 59 LBO - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)  
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung und die Zulassung von Abweichungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter Sonderbauten ihrer Zustimmung bedarf.