§ 22 AFBG - Ersatzpflicht des Ehegatten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
Hat der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Teilnehmers die Leistung von Förderung an den Teilnehmer dadurch herbeigeführt daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu verzinsen.