Art. 49 WG
Bibliographie
- Titel
- Wechselgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4133-1
Art. 49 Nr. 2 Kursivdruck: Vgl. § 1 WSchZG 4132-3 u. Art. 2 Abs. 1 EGWG 4133-2
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- 1.den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- 2.die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
- 3.seine Auslagen;
- 4.eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.