§ 1871 BGB - Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) 1Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.