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Art. 7 AbgG - Kürzung der Kostenpauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten. Während jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 80 Deutsche Mark von der Kostenpauschale einbehalten. Bleibt ein Abgeordneter einer Sitzung, die sich über den ganzen Tag erstreckt, vormittags oder nachmittags fern, ermäßigt sich der Abzugsbetrag auf die Hälfte. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Bayerischen Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Ältestenrats oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.

(2) Einem Mitglied des Bayerischen Landtags, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt oder das bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf nicht anwesend ist, werden 80 Deutsche Mark von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Der Betrag kommt für einen Tag nur einmal zum Abzug.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Mitglied im Auftrag des Bayerischen Landtags an einer sonstigen Veranstaltung teilnimmt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Vollsitzungen der Fraktionen.