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  • ab 20.03.1974 (aktuelle Fassung)

§ 40 PersVG - Sprechstunden

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich sind, berechtigen nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Bediensteten.