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§ 24 PersVertrG - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVertrG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

  1. a)
    mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
  2. b)
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der jeweiligen Gruppe um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
  3. c)
    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. d)
    der Personalrat durch die Personalversammlung abberufen ist oder
  5. e)
    der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis c) führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.